Allgemeine Geschäftsbedingungen
Knott GmbH (Fassung vom 14.03.2022)
1. Allgemeines
1.1 Allen Vereinbarungen und Angeboten im Verhältnis zu Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Besteller“ oder „Abnehmer“) legen wir ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie unsere Qualitätsrichtlinien und besonderen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie gelten jedenfalls durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt. Wer diese Bedingungen anerkannt hat, erkennt gleichzeitig an, sie auch bei künftigen Bestellungen, Abrufen oder Abnahmen gegen sich gelten zu lassen, sofern nicht anders vereinbart. Für unsere Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern gilt, soweit wir nicht in besonderen Vertragsbedingungen etwas anderes bestimmen, ausschließlich das Gesetz. Wir sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen und hierzu auch nicht verpflichtet (§ 36 VSBG).
1.2 Abweichende, auch nur ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für den Fall, dass der Besteller seiner Bestellung abweichende Bedingungen zugrunde legt, nehmen wir diese Bestellung nur unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Insbesondere liefern wir die bestellte Ware an den Besteller ausnahmslos unter Zugrundelegung unserer Bestimmungen über den erweiterten Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 6, allein nach deren Maßgabe wir unserer Eigentumsverschaffungspflicht nachkommen.
1.3 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich oder durch unterschriebenes Fax oder durch eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene E-Mail bestätigt haben.
1.4 Auch im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Schriftform. Probebestellungen für Qualitätsuntersuchung, Tests, QM Dokumentationen, etc., werden nicht kostenfrei geliefert. Hierfür gilt Punkt 1.3 unter Zugrundelegung unseres jeweils aktuellen Preisverzeichnisses oder individuellen Angebotes.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 14.03.2022
2. Liefer- oder Leistungszeit
2.1 Die Liefer- oder Leistungszeit gilt nur als annähernd vereinbart. Diese beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ende die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet oder wenn die Erbringung der Leistung angeboten worden ist. Diese Meldung bzw. dieses Angebot erfolgen schriftlich. Der Käufer kann 2 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
2.2 Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
2.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
2.4 Die Liefer- oder Leistungszeit verlängert sich – auch innerhalb eines Liefer- oder Leistungsverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob bei uns oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Komponenten, Baugruppen und Handelswaren. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller, ohne hierzu verpflichtet zu sein, solche Hindernisse mitteilen. Bei deren Vorliegen sind wir auch in jedem Falle berechtigt, Teilleistungen zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen.
2.5 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Liefer- oder Leistungszeit beeinflussen können, verlängert sich diese, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang.
2.6 Bei Überschreitung der Liefer- oder Leistungszeit (unter Einschluss aller Verlängerungen) um mehr als drei Monate, hat der Besteller, sofern die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist, nur das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen. Pauschalisierte Strafzahlungen auf Grund von Lieferverzug werden nicht geleistet. Der Besteller hat insoweit ausschließlich das Recht zum Rücktritt.
2.7 Die Bestimmungen der Ziffer 2 gelten sinngemäß für Abholzeiten und Abholtermine. Nicht rechtzeitige Abholung führt zu Annahmeverzug des Bestellers und/oder Abnehmers.
3. Preis
3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, berechnen wir zu unseren, am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen, Listenpreisen, in Ermangelung solcher nach billigem Ermessen.
3.2 Wir sind berechtigt, zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich netto in Euro, sofern nicht anders angegeben.
3.3 Ferner werden in jedem Fall die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung, Fahrt- und Reiseaufwand sowie Verpflegungsmehraufwendungen zusätzlich berechnet. Das Gleiche gilt für die Mehrkosten bei vereinbarten Teillieferungen, Teilleistungen und Eilsendungen bzw. -leistungen.
3.4 Auch bei ausdrücklich fest vereinbarten Preisen gilt folgendes: Tritt innerhalb der Liefer- oder Leistungszeit – siehe oben Ziffer 2 – eine Änderung der Preise für Rohmaterial oder Hilfsstoffe oder eine Änderung der Löhne ein, dann sind wir zu einer Neufestsetzung des Preises nach billigem Ermessen berechtigt.
4. Zahlung
4.1 Unsere Entgeltforderungen sind nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig und unverzüglich zu erfüllen. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Lieferung oder Leistung. Die Einräumung eines Zahlungsziels bis zu 30 Tagen ändert hieran nichts. Räumen wir ein Zahlungsziel ein, das 30 Tage übersteigt, dann kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht bis zum Ablauf dieses Zahlungsziels Zahlung leistet.
4.2 Während des Verzugs sind unsere Entgeltforderungen mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenem, Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Wir sind berechtigt, anstelle dieses Zinssatzes höhere Zinsen in Höhe der von unserer Bank für Kontoüberziehungskredite berechneten Zinsen einschließlich Überziehungsprovision zu fordern, wenn wir während des Zahlungsverzugs des Bestellers mit Bankkredit in Höhe mindestens unserer jeweiligen Entgeltforderung arbeiten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens unsererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller/Käufer ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
4.3 Wechsel werden nur ausnahmsweise nach Vereinbarung nur für den Einzelfall und nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit sowie unter Ausschluss jeder Stundung des Rechnungsbetrages angenommen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzugs (siehe Ziffer 4.1) jederzeit berechtigt, gegen Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers oder des Wechselausstellers oder des Akzeptanten oder eines der Indossanten verschlechtert und dadurch die Erfüllung unserer Entgeltforderung gefährdet wird, so können wir von dem Besteller anstatt der gegen Rückgabe des Wechsels fälligen sofortigen Barzahlung auch unter Behalt des Wechsels ausreichende Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist verlangen.
4.4 Jeder Zahlungsverzug (siehe Ziffer 4.1), auch ein solcher aus früheren Aufträgen, berechtigt uns, vom Vertrag ohne Mahnung oder Fristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird.
4.5 Wir sind berechtigt, eine uns gegenüber dem Besteller obliegende Warenlieferung oder Werkleistung oder sonstige Leistung zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn unsere Entgeltforderung erfüllt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug-um-Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit für diese zu erbringen hat.
4.6 Mit Gegenansprüchen, die nicht von uns schriftlich anerkannt oder die nicht rechtskräftig festgestellt sind, kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
5. Gefahrübergang, Versand und Fracht
5.1 Wird die Ware des Bestellers von diesem abgeholt oder diesem zugesandt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten (bei Versand), spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers (bei Versand oder Abholung), die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Als Abholung durch den Besteller gilt es auch, wenn der Besteller uns als Frachtführer beauftragt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir oder Dritte nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft an Besteller oder Abnehmer auf den Besteller über.
5.2 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Verpackung und Versand zu besorgen. Wenn wir dies tun, geschieht es nach pflichtgemäßem Ermessen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der vorbehaltlose Eingang des gesamten Gegenwertes bei uns.
6.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
6.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug (siehe Ziffer 4.1) und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
6.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass uns der Besteller im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
6.5 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
6.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.7 Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu verlangen. Das Gleiche gilt bei einem Zahlungsverzug (siehe Ziffer 4.1) des Bestellers oder beim Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 4.4. Zurückforderung und Zurücknahme der Vorbehaltsware oder des uns nach Ziffer 6.4 zustehenden Miteigentums gilt als Rücktritt vom Vertrag.
6.8 Für den Fall der Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums durch ein schuldhaftes Verhalten Dritter, hierzu rechnen sich auch Organe oder Arbeitnehmer des Bestellers, tritt der Besteller die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche gegen diese Dritten, ungeachtet der in jedem Fall fortbestehenden eigenen Haftung des Bestellers, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
6.9 Nehmen wir die gelieferte Ware aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts zurück, gehen alle dadurch verursachten Kosten, insbesondere Transport-, Kontroll- und Aufarbeitungskosten, zu Lasten des Bestellers. In diesem Zusammenhang sind wir bei Vertragsverletzung des Bestellers, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzugs nach Ziffer 4.1 oder beim Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 4.4, berechtigt, den Besteller auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich zu einem solchen Schadensersatzanspruch ist der Besteller verpflichtet, an uns eine pauschale Bearbeitungsgebühr in angemessener Höhe, jedoch höchstens in Höhe von 20% des Bruttoauftragswertes der betreffenden Ware, zu bezahlen, es sei denn, der Besteller beweist, dass uns ein diesbezüglicher zusätzlicher Schaden durch Bearbeitung nicht entstanden oder dass er entsprechend geringer ist. Die zurückgenommene Ware schreiben wir dem Besteller zum Wert im Zeitpunkt der Rücknahme gut, diesen Wert bestimmen wir nach billigem Ermessen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dieser Wert höher ist.
7. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
7.1 Eine Gewährleistung kann nur übernommen werden, wenn ein Mangel trotz bestimmungsgemäßer, geeigneter und ordnungsgemäßer Verwendung, Lagerung oder Transportierung der Ware aufgetreten ist. Bei zum Einbau bestimmter Ware ist darüber hinaus erforderlich, dass der Besteller diese für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck in tauglicher Weise angemessene Zeit beanstandungsfrei erprobt hat. Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ziffer trägt der Besteller die Beweislast.
7.2 Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung oder Haftung für die Ware im Hinblick auf eine über das vertragstypische Maß hinausgehenden Verwendbarkeit, Brauchbarkeit, Belastbarkeit, Lager- oder Transportierfähigkeit usw., die nicht allgemein üblich ist, sofern wir nicht entsprechend vom Besteller schriftlich hingewiesen worden sind und uns insoweit nicht ausdrücklich schriftlich verpflichtet haben. Ferner schließen wir jegliche Haftung für jedwede behördliche Genehmigung, Auflagen, Anordnungen und dergleichen im In- und Ausland in entsprechender Weise aus, für dessen Einholung wir nicht verpflichtet sind.
7.3 Ist die Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, bezüglich dessen ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers nicht nach Ziffer 7.1. oder 7.2 ausgeschlossen ist, gilt Folgendes: Wir sind – nach unserer Wahl – verpflichtet, Ersatz des mangelhaften Teils der Ware zu liefern oder nachzubessern. Im Fall der Ersatzlieferung sind wir auch verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen und angemessenen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften oder den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Der Fall von uns vorzunehmender Nachbesserung umfasst auch das Entfernen der mangelhaften oder den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache auf unsere Kosten. Sind bei Ersatzlieferung die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache unverhältnismäßig, sind wir berechtigt, den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag zu beschränken.
7.4 Für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr.
7.5 Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen zehn Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit mitgeteilt werden. Ferner obliegt es dem Besteller, die Ware unverzüglich auf offene Transportschäden und auf Identität und Menge zu untersuchen und eine Nichtordnungsmäßigkeit unverzüglich zu rügen. Die Mängel- bzw. Beanstandungsanzeige muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bei nicht form- oder fristgerechter Anzeige gilt die Ware als genehmigt.
7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 1 Jahr und beginnt mit der Auslieferung der Waren an den Besteller oder mit dem Zeitpunkt der Auslieferungsmöglichkeit, wenn sich die Auslieferung aus einem im Risikobereich des Bestellers liegenden Grund verzögert.
7.7 Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl unsere Entgeltforderung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, jedoch nur im Falle endgültiger technischer Klärung. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen.
7.8 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen, bei dieser hat es vielmehr auch für die Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten sein Bewenden.
7.9 Bei Fahrzeugteilen wird für Unfälle, die den Fahrzeugen, in die unsere Teile eingebaut sind, zustoßen, ungeachtet der Ursache jeglicher Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen.
7.10 Bei einer – auch nur versuchten – Nachbesserung der Ware, die durch Dritte oder den Besteller oder Abnehmer ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeführt wird, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Besteller beweist, dass ein Mangel der Ware nicht auf das vorgenannte Verhalten zurückzuführen ist.
7.11 Für von uns erbrachte Leistungen schließen wir Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Maßgabe der Ziffer 5 aus.
7.12 Will der Käufer bei Vorliegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ist die Sache nachzubessern, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7.13 Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
7.14 Diese Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung sowie für Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8. Schadensersatzanspruch
Soweit wir Schadensersatzansprüche des Bestellers ausschließen, bezieht sich dies nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen und auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen.
9. Verjährung
Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach einem Jahr, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder arglistig gehandelt oder es liegt ein Fall der Ziffer 5 vor. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – einheitlich ein Jahr.
10. Datenschutz
Es gilt unsere in der jeweils gültigen Fassung, jederzeit abrufbare Datenschutzerklärung (https://www.knott.de/datenschutz/). Wir haben unter anderem ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der personenbezogenen Daten des Nutzers und benötigen diese, um bei Wirtschaftsauskunfteien zum Zwecke der Identitäts-, Bonitätsprüfung sowie zum Zwecke der Betrugsbekämpfung und zu Compliance-Zwecken Auskunft einzuholen. Unser Berechtigtes Interesse beruht auf Art. 6 I f DSGVO. Darüber hinaus willigt der Besteller ausdrücklich in die Weitergabe seiner an uns übermittelten Daten zu diesem Zwecke ein.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist nach unserer Wahl Eggstätt oder Regenstauf.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller oder Abnehmer und uns ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
12.2 Ist der Besteller oder Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl Rosenheim oder Regensburg.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Knott GmbH, Bremsen – Achsen, D-83125 Eggstätt